Praxis für Podologie
Mit der Abgabe eines Rezeptes und der Terminvereinbarung gehen Patienten einen "Dienstleistungsvertrag für Heilbehandlungen" ein. Bei Absagen von weniger als 24 Stunden vorher können die ausgefallenen Behandlungszeiten gem. § 611 Satz 3 SGB nach den gültigen Behandlungsentgelten der Krankenkassen in Rechnung gestellt werden (siehe auch § 615 BGB). Dieser Tatbestand stößt bei den Patienten oft auf Unverständnis und Ablehnung, insbesondere wenn aus dieser Situation heraus der Ausfall tatsächlich von der Praxis in Rechnung gestellt wird. Mit der Terminabsprache unterbreiten die Patienten der Praxis ein Angebot zum Vertragsabschluss - telefonisch, schriftlich oder persönlich. Wird der Termin angenommen , kommt ein Dienstvertrag zustande. Demnach verpflichtet die Praxis sich, geeignete Räumlichkeiten, die Behandlungsmaterialien, die Therapeutin und die erforderliche Zeit der Behandlung zur Verfügung zu stellen. Nimmt die Patientin oder der Patient - gleich aus welchem Grund - den vereinbarten Termin nicht wahr, spricht das Gesetz vom "Annahmeverzug des Gläubigers" (hier die Patienten). Das Gesetz will damit den Dienstleister, der auf den Vergütungsanspruch im Rahmen seiner Tätigkeit angewiesen ist, schützen. Der Vergütungsanspruch bleibt unabhängig davon bestehen, ob die Patientin oder der Patient schuldlos an der Wahrnehmung gehindert war (z.B. durch eine Verspätung der öffentlichen Verkehrsmittel) oder ob ein schuldhaftes Verhalten zugrunde lag. Bei einer plötzlichen Erkrankung oder einen Notfall wird die Praxis kein Ausfallhonorar erheben. Allerdings sollten die Patienten nachweisen können, dass ein hinreichender Entschuldigungsgrund für das Versäumen des Termins vorliegt. Das Ausfallhonorar wird auch dann nicht erhoben, wenn es der Praxis gelingt, den abgesagten oder versäumten Termin anderweitig zu vergeben. (mit freundlicher Genehmigung von Dipl.-Betriebswirt Rolf Leicher, Text gekürzt, der vollständige Text kann in der Zeitschrift "DER FUSS" - Sonderheft 2021, nachgelesen werden).